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Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Tel.: 0049 211/49 67 - 0
Fax: 0049 211/49 67- 99
E-Mail:eintragung@aknw.de
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Die Architektenkammer
Inhaltsverzeichnis
- Organisation und Aufgaben der Architektenkammer
- Besonderheiten des Architektenberufes
- Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste
- Architektinnen und Architekten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Organisation und Aufgaben der Architektenkammer
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) ist die Selbstverwaltungsinstitution der nordrhein-westfälischen Architektenschaft. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt die Kammer im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben bei der Berufsaufsicht wahr. Für Kammermitglieder stellt die AKNW eine Vielzahl von Serviceleistungen bereit.
Die AKNW ist bezogen auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen zuständige Stelle für die Architektenberufe, das heißt Architekten und Architektinnen, Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie Stadtplaner und Stadtplanerinnen. In anderen deutschen Bundesländern sind für Angehörige der Architektenberufe die jeweiligen regionalen Architektenkammern zuständig. Die AKNW vertritt in Nordrhein-Westfalen die Berufsinteressen von rund 30.000 Architekten und Architektinnen aller Fachrichtungen.
Ein weiteres Aufgabengebiet für die Kammer ist das Sachverständigenwesen. Hier übernimmt die AKNW die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sowie die Anerkennung staatlich anerkannter Sachverständiger für die Bereiche Brandschutz beziehungsweise Schall- und Wärmeschutz. Die Sachkundeprüfung für die Sachverständigentätigkeit führt die AKNW durch.
Bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zur Liberalisierung des europäischen Binnenmarkts kooperiert die AKNW eng mit den denjenigen Kommunen beziehungsweise den kommunalen Kooperationen in NRW, die den Status als „Einheitlicher Ansprechpartnern“ (EA) haben.
Besonderheiten des Architektenberufes
Die Architektenberufe gehören zu den sogenannten freien Berufen. Als freier Beruf werden Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Charakteristisch für die freien Berufe ist die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung. Für Architektenhonorare gilt bundesweit eine Preisrechtsverordnung. Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Architektinnen regelt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Wer den Architektenberuf in Nordrhein-Westfalen ausüben will, muss Mitglied in der AKNW sein. Die Kammermitgliedschaft in der AKNW setzt eine adäquate Ausbildung in den Fachrichtungen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung voraus. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Mitgliedschaft in der Architektenkammer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind im Baukammerngesetz NRW geregelt.
Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste
In die Liste der jeweiligen Fachrichtung kann eingetragen werden, wer seine Hauptwohnung, seine Niederlassung beziehungsweise Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.
Zu den weiteren Eintragungsvoraussetzungen gehören:
- der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Architektur, der Innenarchitektur, derLandschaftsarchitektur oder des Städtebaus mit einer Mindestregel-Studienzeit von vier Jahren in der Bundesrepublik Deutschland
- der Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit, in deren Verlauf praktische Kenntnisse und Tätigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben erworben wurden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. In den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und
Landschaftsarchitektur müssen insbesondere praktische Erfahrungen in der Bauüberwachung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden. Außerdem müssen Sie Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW nachweisen.
Über die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste entscheidet der unabhängige Eintragungsausschuss der AKNW.
Auskünfte im Zusammenhang mit der Berufsausübung und der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste der AKNW erteilt Ihnen auch gerne die Rechtsabteilung der Kammer unter der E-Mail-Adresse eintragung@aknw.de.
Architektinnen und Architekten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Architekten und Architektinnen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die von ihrem Heimatland aus punktuell Planungsleistungen in NRW erbringen wollen, müssen sich bei der AKNW in die Liste auswärtiger Architekten eintragen lassen. Dies geschieht über ein formloses Anzeigeverfahren gegenüber der AKNW. Eine Beitragspflicht besteht für diesen Personenkreis nicht.
Architekten und Architektinnen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in NRW eine Niederlassung gründen, müssen hingegen Mitglied der AKNW werden und sich in die Architekten- und Stadtplanerliste eintragen lassen, um ihren Beruf in NRW ausüben zu können. Architekten und Architektinnen aus dem EU-Ausland, die sich in NRW beruflich niederlassen, unterliegen damit zugleich den Berufspflichten für Architekten in Deutschland. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine Liste der anerkannten ausländischen Hochschulabschlüsse für die Fachrichtung Architektur findet sich im Annex der Berufsanerkennungsrichtlinie.

