Informationspflichten
- Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
- Welche Informationen sind stets bereit zu halten?
- Welche Informationen sind nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen?
- Wie sind die Informationen zur Verfügung zu stellen?
- Weiterführende Links
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Im Rahmen der Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie wurde die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) erlassen, die am 17. Mai 2010 in Kraft trat und mehr Transparenz und Schutz für Dienstleistungsempfänger schaffen soll. Die DL-InfoV verpflichtet den Dienstleister dazu, seiner Kundschaft zahlreiche Informationen über sein Unternehmen sowie die rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung gilt zusätzlich zu bereits bestehenden Informationspflichten, wie etwa der Impressumspflicht, für alle Dienstleister, die unter den Anwendungsbereich der EG-Dienstleistungsrichtlinie fallen.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen, sowie Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind und regelt erforderliche Preisangaben. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die zur Verfügung zu stellenden Informationen sowie weiterführende Links.
Welche Informationen sind stets bereit zu halten?
Zu den Informationen, die stets bereit zu halten sind, gehören folgende:
- Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift, sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit dem Dienstleister in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
- Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer, falls eine Eintragung vorliegt
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, falls vorhanden
- die verwendeten Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen, falls vorhanden
- für Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufes die gesetzlichen Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls die Zugehörigkeit zu einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung besteht, deren Namen
- wenn vorhanden, die verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
- bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, wenn vorhanden
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
- Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung falls vorhanden, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
Welche Informationen sind nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen?
Folgende Informationen sind nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
- falls Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufes erbracht werden, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
Wie sind die Informationen zur Verfügung zu stellen?
Der Dienstleister kann seiner Kundschaft die Informationen, die er stets bereit zu stellen hat, wahlweise wie folgt zur Verfügung stellen:
- indem er diese dem Dienstleistungsempfänger direkt und unaufgefordert mitteilt
- indem er die Informationen am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses vorhält, so dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind
- indem er dem Dienstleistungsempfänger die Informationen über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich macht
- indem er die Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung, die er dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellt, aufführt.
Bei den auf Anfrage bereit zu stellenden Informationen muss der Anbieter dafür Sorge tragen, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung enthalten sind.
Weiterführende Links
Nähere Informationen können sie dem Gesetzestext der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer - DL-InfoV (pdf-Datei) entnehmen.Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen hat ein Merkblatt zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung erlassen.


